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Schmoll Lasertechnologie » Kontakt » AGB » Zahlungs- und Lieferbedingungen

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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Schmoll Maschinen GmbH

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1. Allgemeines

 

1.1 Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (nachfolgend „Besteller“) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch einen schriftlichen Vertrag bzw. durch schriftliche Bestätigung der Schmoll Maschinen GmbH Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von der Schmoll Maschinen GmbH als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Schmoll Maschinen GmbH in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.

 

1.2 Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit von Seiten der Schmoll Maschinen GmbH ausdrücklich widersprochen.

 

1.3 Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge mit dem Besteller, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss; über etwaige Änderungen der  Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen wird die Schmoll Maschinen GmbH den Besteller unverzüglich informieren.

 

1.4 Die Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

2. Angebot und Vertragsschluss

 

2.1 Die Angebote der Schmoll Maschinen GmbH sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von der Schmoll Maschinen GmbH jederzeit widerrufen werden. Der Zwischenverkauf ist bis zur schriftlichen Annahmeerklärung vorbehalten.

 

2.2 Die Annahme von Angeboten und Bestellungen des Bestellers erfolgt  durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Liefergegenstände durch die Schmoll Maschinen GmbH.

 

2.3 Die Schmoll Maschinen GmbH behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Veränderungen erfährt und ein berechtigtes Interesse für die Änderung vorliegt. Die Schmoll Maschinen GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen.

 

2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und Plänen ist die Schmoll Maschinen GmbH nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Produkte der Schmoll Maschinen GmbH ausschließlich nach deren Produktbeschreibung. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht.

 

 

3. Lieferung und Umfang der Lieferungen

 

3.1 Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ab Werk Rödermark, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Schmoll Maschinen GmbH nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.

 

3.2 Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der Schmoll Maschinen GmbH in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in deren Angebot maßgeblich.

 

3.3 Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Lehren, Muster, Formen und Werkzeuge die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

 

4. Preise

 

4.1 Alle Preise gelten – sofern keine anders lautende, schriftliche Bestätigung erfolgt – ab Werk Rödermark, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentliche Abgaben etc. jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Nettowarenwert).

 

4.2 Anreise, Warte- und Wegezeiten sind als Arbeitszeit zu vergüten. Ist für die Montage ein Pauschalpreis oder eine kostenlose Montage vereinbart, so sind Zuschläge für angefallene Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie nicht von der Schmoll Maschinen GmbH zu vertretende Wartezeiten gesondert zu vergüten. Auslagen für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Telefon kommen hinzu.

 

 

5.  Lieferfrist, Liefer- und Annahmeverzug

 

5.1 Als Lieferfrist gilt - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - der von der Schmoll Maschinen GmbH in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung. Dasselbe gilt, sofern Vormaterial im Rahmen der Wareneingangskontrolle bei der Schmoll Maschinen GmbH im Hinblick auf seine Verwendungsfähigkeit zu überprüfen ist und eine etwaige Verzögerung nicht durch Schmoll Maschinen GmbH zu vertreten ist.

 

5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der Schmoll Maschinen GmbH verlassen hat oder die Schmoll Maschinen GmbH die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

 

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der Schmoll Maschinen GmbH liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Schmoll Maschinen GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Schmoll Maschinen GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

5.4 Falls die Schmoll Maschinen GmbH in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller der Schmoll Maschinen GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.

 

5.5 Teillieferungen sind zulässig.

 

5.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Schmoll Maschinen GmbH aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

 

6. Zahlung

 

6.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.

 

6.2 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar.

 

6.3 Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller bei der Schmoll Maschinen GmbH alle offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.

 

6.4 Wechsel werden von der Schmoll Maschinen GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten trägt der Besteller.

 

6.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber der Schmoll Maschinen GmbH aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängel der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gemäß Ziffer 9.7 dieser Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen unberührt.

 

6.6 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (Ziffer 6.2) kommt der Besteller in Verzug. Bei Verzug ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. – bei Nachweis eines höheren Satzes der von der Schmoll Maschinen GmbH an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf die Schmoll Maschinen GmbH die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen. Ferner ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, - gegebenenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Die Schmoll Maschinen GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Schmoll Maschinen GmbH.

 

7.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nur mit Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH gestattet.

 

7.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Schmoll Maschinen GmbH ab; die Schmoll Maschinen GmbH nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der Schmoll Maschinen GmbH ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Schmoll Maschinen GmbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

 

7.4 Auf Verlangen der Schmoll Maschinen GmbH hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere der Schmoll Maschinen GmbH eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

7.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Schmoll Maschinen GmbH vor, ohne dass für die Schmoll Maschinen GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Schmoll Maschinen GmbH nicht gehörenden Waren, steht der Schmoll Maschinen GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Schmoll Maschinen GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Schmoll Maschinen GmbH verwahrt.

 

7.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert wird.

 

7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Besteller die Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

7.8 Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages des Bestellers. In diesen Fällen ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an die Schmoll Maschinen GmbH verpflichtet, ohne dass die Schmoll Maschinen GmbH zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand der Schmoll Maschinen GmbH ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten der Schmoll Maschinen GmbH ausdrücklich erklärt wird.

 

7.9 Die Schmoll Maschinen GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.

 

 

8. Abnahme und Prüfung

 

8.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist die Ware unverzüglich zu prüfen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

8.2 Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Ware nicht innerhalb von vier Wochen ab Bereitstellung als mangelhaft beanstandet oder wenn er die Ware in Betrieb nimmt. Spätere Reklamationen nicht versteckter Mängel brauchen von der Schmoll Maschinen GmbH nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

9. Mängelansprüche, Verjährung

 

 

9.1 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben und Testläufe vorzunehmen. Im Rahmen des Testlaufs hat der Besteller die Funktionalität der von der Schmoll Maschinen GmbH gelieferten Maschine technisch zu überprüfen, insbesondere durch Untersuchung der auf der gelieferten Maschine testweise hergestellten Produkte im Rahmen eines ausreichenden Messverfahrens. Diese Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für die Lieferung von Software- und Hardwareupdates sowie im Fall einer Wartung oder Reparatur nach einer zuvor eingetretenen Störung der jeweiligen Maschine.

 

9.2 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen sowie wegen offensichtlicher oder im Rahmen der Untersuchung erkennbarer Mängel sind der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen der Schmoll Maschinen GmbH an diese zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben oder Testläufe erkennbar sind, sind der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.

 

9.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.

 

9.4 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausdrücklich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Schmoll Maschinen GmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

 

9.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht die Schmoll Maschinen GmbH ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Schmoll Maschinen GmbH vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

 

9.6 Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an die Schmoll Maschinen GmbH zurückzugeben. Wenn der Besteller der Verpflichtung zur Rückgabe nicht nachkommt oder ohne Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH Änderungen an den bereits beanstandeten Waren vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Die Schmoll Maschinen GmbH übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann die Schmoll Maschinen GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

 

9.7 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert die Schmoll Maschinen GmbH nach ihrer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder auf Kaufpreisminderung, wenn die Schmoll Maschinen GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Verkaufsbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

9.8 Keine Ansprüche des Bestellers bei Mängeln bestehen:

bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind;

wenn gesetzliche oder von der Schmoll Maschinen GmbH erlassene Einbau-,  Behandlungs- und Wartungsvorschriften von dem Besteller oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist; oder

wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm gelieferten Vormaterial oder nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf dieses Vormaterial oder die Vorgaben-Zeichnungen zurückzuführen ist.

 

9.9 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

 

10. Sonstige Haftung

 

10.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Schmoll Maschinen GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Die Schmoll Maschinen GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die Schmoll Maschinen GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

10.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn die Schmoll Maschinen GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

 

10.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet die Schmoll Maschinen GmbH, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs-sigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

10.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

 

11. Verjährung

 

11.1 Sach- und Rechtsmangelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Bei Spindeln, Ersatzteilen und Serviceleistungen beträgt die Verjährungsfrist hiervon abweichend 6 Monate. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Schmoll Maschinen GmbH, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach schriftlicher Anzeige der Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

11.2 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

 

12. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter

 

12.1 Die Schmoll Maschinen GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

12.2 Die Schmoll Maschinen GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

12.3 Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Marken) verletzen, obliegt dem Besteller. Wird die Schmoll Maschinen GmbH von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller die Schmoll Maschinen GmbH bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und der Schmoll Maschinen GmbH sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der  ihr hierdurch entsteht, zu ersetzen.

 

 

13. Gefahrübergang

 

13.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn die Schmoll Maschinen GmbH die Frachtkosten trägt.

 

13.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

 

14. Schlussbestimmungen

 

14.1 Für diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der Schmoll Maschinen GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

14.2 Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Rödermark/Ober-Roden.

 

14.3 Gerichtsstand ist der Sitz der Schmoll Maschinen GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Schmoll Maschinen GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.

 

14.4 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Schmoll Maschinen GmbH.

 

Kontakt

Schmoll Maschinen GmbH
Odenwaldstraße 67
D-63322 Rödermark/Ober-Roden
Germany

Telefon: +49 60 74 89 01-0
Fax: +49 60 74 89 01-58

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